Informationen zur Gefährdungsbeurteilung - Arbeitssicherheit in Vorpommern, Regalprüfungen nach DIN EN 15635

Büro für Arbeitssicherheit Karina Ihlenburg

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Informationen zur Gefährdungsbeurteilung

Leistungen
Auszug aus einem Leitfaden zum Thema Gefährdungsbeurteilungen
vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

"Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung" (Seite 33 bis 42)

Zitat: "Zusammenstellung der Forderung einer Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung aus verschiedenen Rechtsgrundlagen
Im Folgenden ist eine exemplarische Zusammenstellung der wichtigsten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation aufgeführt. Die Zusammenstellung ist nicht vollständig und befindet sich auf dem Stand November 2013.
"

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Weitere Informationen zu den Rechtsvorschriften Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Biostoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung gibt es an gleicher Stelle auf der Desktop-Seite.

Rechtsvorschrift
Titel/Inhalt
Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Arbeitsschutz-
gesetz
§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
- schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss enthalten:
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
- das Ergebnis ihrer Überprüfung.
Bei gleichartiger Gefährdungssituation dürfen die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
Arbeitsunfälle sind zu erfassen.
Arbeitsstätten-
verordnung
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen.
- In der Gefährdungsbeurteilung muss auch das Einrichten
(Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte, z. B.
Festlegen von Arbeitsplätzen, § 1 Abs. 5) und Betreiben der
Arbeitsstätten (das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte, § 1 Abs. 6) betrachtet werden.
- Er muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung
fachkundig durchgeführt wird bzw. er sich ggf. fachkundig
beraten lassen muss.
- Schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung;
- Durchführung und schriftliche Dokumentation der Gefähr-
dungsbeurteilung (Gefährdungen am Arbeitsplatz und zu
treffende Maßnahmen) vor Aufnahme der Tätigkeit.
Biostoff-
verordnung
§ 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach jede Aktualisierung gemäß Satz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst insbesondere folgende Angaben:
1. die Art der Tätigkeit einschließlich der Expositionsbedingungen,
2. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 4 Absatz 3 Nummer 4,
3. die nach § 5 Absatz 2 festgelegten Schutzstufen,
4. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
5. eine Begründung, wenn von den nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird.
(2) Als Bestandteil der Dokumentation hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung nach §4 maßgeblich sind. Das Verzeichnis muss Angaben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe nach § 3 und zu ihren sensibilisierenden und toxischen Wirkungen beinhalten. Die Angaben müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein.
(3) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. In dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist personenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren.
Der Arbeitgeber hat
1. den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in dem Verzeichnis
zugänglich zu machen; der Schutz der personenbezogenen Daten ist
zu gewährleisten,
2. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Beschäftigten
einen Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Verzeichnisses
auszuhändigen; der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusammen mit dem Biostoffverzeichnis nach Absatz 2 geführt werden.
(4) Auf die Dokumentation der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 5 sowie auf das Verzeichnis nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden.
- Durchführung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit und bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie beim Auftreten arbeitsbedingter Infektionen und Erkrankungen ,
- schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
Inhalt der Dokumentation:
- die Art der Tätigkeit einschließlich der Expositionsbedingungen,
- das Ergebnis der Substitutionsprüfung *),
- die festgelegten Schutzstufen,
- die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- eine Begründung, wenn von den bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird*).
- Einholung fachkundiger Beratung bei der Gefährdungsbeurteilung, falls der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt,
- Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe muss vorliegen
*), soweit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich sind.
Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben.

*) hierauf kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen
der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden
der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden
Betriebs-
sicherheits-
verordnung
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.
§ 6 Explosionsschutzdokument
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im
Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung
unterzogen worden sind,
2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele
des Explosionsschutzes zu erreichen,
3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und
4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und den §§ 6 und 15 der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen
und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.  
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche
Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.
§ 11 Aufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
- Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die sichere
Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Anhänge 1 bis 5, der § 6 GefStoffV und die allgemeinen
Grundsätze des § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.
- Insbesondere Berücksichtigung der Gefährdungen, die mit
der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und
die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden,
- Ermittlung Art, Umfang, Fristen und Voraussetzungen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln und Festlegung der Person, die die Prüfung durchführt,
- Für die allgemeinen Dokumentationspflichten gelten die
grundsätzlichen Anforderungen aus dem ArbSchG.
Abweichungen gibt es bei:
- Explosionsgefährdeten Bereichen,
- Prüfung von Arbeitsmitteln.
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